Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins, eines Sammelausflugsscheins und einer Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu versagen, wenn
- Litera anach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen wäre oder
- Litera bTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die in den Sammelausflugsschein einzutragenden Personen bei einem Aufenthalt im anderen Staat gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen werden oder
- Litera cTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die einzutragenden Personen die ihnen mit dem Dokument erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen werden.