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BGBl. Nr. 350/1989

kundgemacht 25.07.1989 RIS↗
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.