BGBl. Nr. 350/1989
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.