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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

  • Strichaufzählung
    werden im Titel die Worte „Schweiz und“ gestrichen;
  • Strichaufzählung
    werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;
  • Strichaufzählung
    werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen bzw.“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;
  • Strichaufzählung
    werden in Artikel 3 Eingangssatz und in Buchstabe a erster Unterabsatz die Worte „der Schweiz bzw.“, in Buchstabe a zweiter Unterabsatz die Worte „schweizerische bzw.“ und in Buchstabe c die Worte „im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins“ gestrichen;
  • Strichaufzählung
    wird Artikel 4 gestrichen.