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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994 neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes

14.1 Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.

14.2 Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.

14.3 Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping im Drittland auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges beurteilt.

14.4 Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Wenn das Einfuhrland entscheidet, daß es bereit ist, Maßnahmen zu treffen, so muß das Einfuhrland die Zustimmung des Rates für den Handel mit Waren für solche Maßnahmen einholen.