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BGBl. Nr. 578/1996

kundgemacht 24.10.1996 RIS↗
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1996× zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Warn- und Alarmsysteme

Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Verbindungsstellen mit.