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BGBl. III Nr. 32/1999

kundgemacht 16.02.1999 RIS↗
32. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/1999× zu Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 13.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 32/1999 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten

  1. Absatz eins,a) Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

    Litera b Ferner kann auch jede zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Litera i
      mindestens einer der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
    2. Sub-Litera, i, i
      die betreffende Organisation hat eine regionale Behörde für die Zwecke der Eintragung von Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation, soweit diese Behörde nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 9 q, u, a, t, e, r, ist.
  2. Absatz 2,Jeder Staat oder jede Organisation nach Absatz eins, kann dieses Protokoll unterzeichnen. Jeder dieser Staaten oder jede dieser Organisationen kann, wenn sie das Protokoll unterzeichnet haben, eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dem Protokoll oder, falls sie dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll hinterlegen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, bezeichenten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  4. Absatz 4,a) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach der Hinterlegung von vier Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft; jedoch muß mindestens eine dieser Urkunden von einem Land, das Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, und mindestens eine weitere dieser Urkunden von einem Staat, der nicht Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, oder von einer der in Absatz eins, Buchstabe b bezeichneten Organisationen hinterlegt worden sein.

    Litera b Für jeden anderen Staat oder jede andere Organisation nach Absatz eins, tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem seine Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder der Beitritt dazu durch den Generaldirektor notifiziert worden ist.

  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, bezeichneten Staaten oder Organisationen können bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, daß der Schutz aus einer internationalen Registrierung, die vor Inkrafttreten des Protokolls für sie auf Grund des Protokolls bewirkt wurde, auf sie nicht ausgedehnt werden kann.