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BGBl. III Nr. 263/2001

kundgemacht 14.12.2001 RIS↗
263. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der kirgisischen Republik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. III Nr. 263/2001× zu Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 263/2001 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

  1. Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
  2. Absatz 2,Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.