Absatz eins,Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche römisch vier, römisch sechs, römisch zehn, römisch zwölf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch fünfzehn und römisch sechzehn a im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
BGBl. III Nr. 112/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14aufgehoben
ABSCHNITT römisch zwei
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf
Regulierungen von Grenzwasserläufen
Artikel 14
- Absatz 2,Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche römisch zwei, römisch drei, römisch fünf, römisch sieben, römisch neun, römisch elf, römisch sechzehn, römisch siebzehn und römisch achtzehn im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.