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BGBl. III Nr. 158/2004

kundgemacht 28.12.2004 RIS↗Parlament↗
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2004× zu Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 17.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 158/2004 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Vorübergehende finanzielle Regelungen

Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität, die nach Maßgabe der Übereinkunft zur Einrichtung der umstrukturierten Globalen Umweltfazilität arbeitet, ist für einen Übergangszeitraum der wichtigste Rechtsträger, der mit der Erfüllung der Aufgaben des in Artikel 13 vorgesehenen Finanzierungsmechanismus betraut wird, und zwar für den Zeitraum zwischen dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens und der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, welche institutionelle Struktur nach Artikel 13 benannt wird. Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität soll diese Aufgaben durch operative Maßnahmen erfüllen, die sich insbesondere auf persistente organische Schadstoffe beziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diesen Bereich neue Regelungen erforderlich sein können.