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BGBl. III Nr. 32/2004

kundgemacht 06.05.2004 RIS↗Parlament↗
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2004× zu Soziale Sicherheit (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 14aufgehoben
in Kraft 01.04.1982 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 116/1982 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.