BGBl. III Nr. 66/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.