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BGBl. III Nr. 92/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2004× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 92/2004 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder dass sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr aufhält. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich in diesem Staat für den genannten Zeitraum auf, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder als sie im anderen Staat im genannten Zeitraum bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.