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BGBl. I Nr. 132/2004

kundgemacht 30.11.2004 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2005 – BFG 2005
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2005 (Bundesfinanzgesetz 2005 – BFG 2005) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2004× zu BFG 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2005 (BFG 2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 132/2004 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2005 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.