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BGBl. III Nr. 119/2005

kundgemacht 12.07.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2005× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 119/2005 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.