BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.