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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beendigung des Strafvollzugs

1. Die Vollstreckung der Strafe endet:

Litera a wenn die Strafe verbüßt ist;

Litera b bei Ableben des Verurteilten;

Litera c nach einer Entscheidung des Gerichtshofs, die verurteilte Person in Überstimmung mit dem Römer Statut und den Regeln in einen anderen Staat zu verbringen;

Litera d nach Entlassung der Person auf Grund der Verfahren nach Artikel 11.

Ziffer 2 Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich beenden die Vollstreckung der Strafe, sobald sie vom Gerichtshof von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.