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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung

Ziffer eins Die Staaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erforderlichen Informationen übermitteln. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, im Einklang mit Anlage I:

  1. Litera a
    wissenschaftliche, technische und statistische Fischereidaten für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu sammeln und auszutauschen;
  2. Litera b
    sicherzustellen, dass die gesammelten Daten detailliert genug sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu ermöglichen, und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass den Anforderungen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte entsprochen werden kann; und
  3. Litera c
    geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen.

Ziffer 2 Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um:

  1. Litera a
    gemeinsam unter Berücksichtigung der Art der Bestände und der Fischerei auf diese Bestände die benötigten Daten und das Format festzulegen, in welchem diese besagten Organisationen oder Übereinkünfte übermittelt werden; und
  2. Litera b
    im Interesse wirksamerer Maßnahmen für die Erhaltung und die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen Untersuchungstechniken und Bestandsabschätzungsmethoden zu entwickeln und weiterzugeben.

Ziffer 3 Im Einklang mit Teil römisch dreizehn des Seerechtsübereinkommens arbeiten die Staaten entweder direkt oder über die zuständigen internationalen Organisationen in dem Bestreben zusammen; die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Fischerei zu stärken und die Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zum Nutzen aller zu fördern. Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen, die solche Forschung über die Gebiete unter staatliche Hoheitsgewalt hinaus betreiben, setzen sich aktiv dafür ein, dass die Ergebnisse dieser Forschung und die Forschungsziele und -methoden veröffentlicht und an interessierte Staaten weitergegeben werden, und erleichtern Wissenschaftlern aus diesen Staaten soweit wie möglich die Beteiligung an solcher Forschung.