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BGBl. III Nr. 89/2005

kundgemacht 14.06.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2005× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 16.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 89/2005 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls.
  2. Absatz 2,Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.