BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 14
Generalversammlung
Paragraph eins,
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.
Paragraph 2,
Die Generalversammlung
- Litera agibt sich eine Geschäftsordnung;
- Litera bbestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Artikel 15 Paragraphen eins bis 3);
- Litera cwählt den Generalsekretär (Artikel 21 Paragraph 2,);
- Litera dgibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;
- Litera esetzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
- Litera fentscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Artikel 1 Paragraph 2,);
- Litera gentscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Artikel 1 Paragraph 6,);
- Litera hentscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Artikel 4 Paragraph eins,) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 4 Paragraph 2,);
- Litera ibeschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Artikel 13 Paragraph 2,);
- Litera jprüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Artikel 26 Paragraph 7,);
- Litera kbeschließt, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Artikel 27 Paragraph eins,);
- Litera lentscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Artikel 33 Paragraphen 2 und 3);
- Litera mentscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Artikel 37 Paragraph 4,);
- Litera nentscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 38 Paragraph eins,);
- Litera oentscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Artikel 39 Paragraph eins,);
- Litera pbeschließt über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 43);
- Litera qentscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.
Paragraph 3,
Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 Paragraphen 2 und 3 und in Artikel 37 Paragraph 4, vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach Paragraph 2, Buchst. a) festgelegten Bedingungen.
Paragraph 4,
Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Artikel 13 Paragraph 3,), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.
Paragraph 5,
Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 Paragraph eins, Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.
Paragraph 6,
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des Paragraph 2, Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 Paragraph 6, ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des Paragraph 2, Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 Paragraphen 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 Paragraph 4, genannten Protokolls handelt.
Paragraph 7,
Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch
- Litera aStaaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
- Litera binternationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,