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BGBl. III Nr. 175/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 14↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der beiden Verbindungsstellen geltend zu machen und vom zuständigen Träger binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung gegenüber der für ihn zuständigen Verbindungsstelle zu erfüllen. Diese Verbindungsstelle hat diese Kostenerstattung an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.