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BGBl. III Nr. 176/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2006× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 176/2006 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
    1. Litera a
      dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      dass sie sich im anderen Vertragsstaat mindestens 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält. In diesem Fall darf nur jener Teil der für diese Tätigkeit erzielten Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.