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BGBl. III Nr. 40/2007

kundgemacht 04.04.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 40/2007 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch unter folgenden Umständen im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Vertragsstaat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie für die im anderen Vertragsstaat während des vorgenannten Zeitraums ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.