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BGBl. III Nr. 124/2008

kundgemacht 10.09.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14 – Verfahrens - und Beratungshilfe

Ist nach innerstaatlichem Recht Verfahrens - oder Beratungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde vorgesehen, so werden solche Bestimmungen in bezug auf die von den Artikeln 4 und 9 erfaßten Angelegenheiten angewendet.