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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten koordinieren die wasserrechtlichen Verfahren und stimmen die Berechtigungsbedingungen in allen ihre Interessen berührenden Punkten sachlich und zeitlich aufeinander ab.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich vor, einvernehmlich das Heimfallrecht auszuüben bzw. die unentgeltliche Überlassung der Anlageteile beim Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte festzulegen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten setzen einander von ihren Entscheidungen in bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis und verleihen ihnen nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für jede Änderung der Berechtigungen.
  5. Ziffer 5
    Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Massnahmen erfolgen unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten sinngemäss.