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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.