Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 67/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2009× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel römisch vier und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel römisch neun entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.