so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
BGBl. I Nr. 49/2009
Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 (Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Vollziehung
Artikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.