Absatz eins,Angestellte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der UNIDO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.
BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
TEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen
Artikel 14
- Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der UNIDO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
- Absatz 3,In Fällen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.