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BGBl. III Nr. 111/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNIDO) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 14↗RIS↗

TEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Angestellte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der UNIDO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.
  2. Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der UNIDO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
  3. Absatz 3,In Fällen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.