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BGBl. III Nr. 22/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2010× zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Rechtsdurchsetzung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechtenm zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.