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BGBl. III Nr. 13/2011

kundgemacht 19.01.2011 RIS↗
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF) 26 § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft 01.12.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 · danach: BGBl. III Nr. 160/2017 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Anschriften und Zeichen

  1. Paragraph eins,
    Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen sein mit:
    1. Litera a
      einem Zeichen, woraus eindeutig feststellbar ist, dass sie gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und
    2. Litera b
      den sonstigen in den ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen, einschließlich eines eindeutigen Identifizierungscodes (der Fahrzeugnummer).
    Die zuständige Behörde, welche die Betriebszulassung erteilt, ist dafür verantwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zugewiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates enthalten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und gemäß Artikel 13 in das Nationale Fahrzeugregister (NFR) dieses Staates einzutragen.
  2. Paragraph 2,
    Der Fachausschuss für technische Fragen hat das in Paragraph eins, Buchst. a) vorgesehene Zeichen festzulegen sowie die Übergangsfristen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von Paragraph eins, abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.