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BGBl. III Nr. 22/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2011× zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL römisch vierzehn

Privilegien und Immunitäten

1.              Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.

2.              Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.