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BGBl. III Nr. 9/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 9/2011 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

(1)         Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Partei besteuert werden.

(2)         Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in der erstgenannten Partei besteuert werden, wenn:

(a)         der Empfänger sich in der anderen Partei insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

(b)         die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in der anderen Partei ansässig ist, und

(c)         die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in der anderen Partei hat.

(3)         Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in dieser Partei besteuert werden.