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BGBl. III Nr. 127/2012

kundgemacht 28.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

KONSULTATIONEN

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen.
  2. Absatz 2,
    Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.