BGBl. III Nr. 156/2012
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Statistiken
Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.