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BGBl. III Nr. 277/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Kundmachung BGBl. III Nr. 277/2013× zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 14↗RIS↗

römisch vier.
Sonstige Bestimmungen

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

  1. Litera a
    die Standorte der Zollstellen;
  2. Litera b
    die für die Zollstellen des Nachbarstaates benötigten Diensträume, Unterkünfte und Anlagen.

(2) Vergütungen für Baukosten für die Errichtung neuer Zollstellen oder gegebenenfalls Mietentgelte und Vergütungen für Betriebskosten der für den Betrieb benötigten Infrastruktur (Diensträume, Unterkünfte und Anlagen sowie Kosten der Beleuchtung, Heizung und Reinigung etc.) sind mit den zivilrechtlich Verfügungsberechtigten der Zollstellen unter Anwendung des Zivilrechtes des Gebietsstaates einschließlich der Vorschriften zum anwendbaren Recht zu vereinbaren.