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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Regierung der Republik Slowenien fungiert als Depositär für dieses Übereinkommen.
  2. Absatz 2,Der Depositär informiert die Vertragsparteien umgehend von allen Ratifizierungen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritten und anderen Erklärungen bezüglich dieses Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Der Depositär übermittelt je eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommens an alle Unterzeichnerparteien und an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.