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BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien fördern den fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen.

(2) In Verfolgung des in Absatzl 1 dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

  1. Litera a
    Anerkennung der Bedeutung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbsbehörden und das Bestreben, die Gesetze proaktiv zu vollziehen, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen;
  2. Litera b
    Austausch von Informationen und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden.