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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

Ziffer eins Die Zollverwaltungen ergreifen im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.

Ziffer 2 Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen und haben im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Staates der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

Ziffer 3 Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferungen gemäß getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.