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BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Inkrafttreten

14.1 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach jenem Tag, an dem beide Parteien einander von der Erfüllung der rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

14.2 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei vorläufig anzuwenden, welche die andere Partei von der Absicht, dies zu tun, in Kenntnis gesetzt hat.

14.3 Diese Vereinbarung ist rückwirkend mit 14. November 2011 anzuwenden. Die finanziellen Verpflichtungen der Vereinten Nationen betreffend die Rückvergütung von Personal, Großgerät und Selbsterhaltungssätzen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ankunft von Personal oder einsatzbereitem Gerät im Missionsgebiet und bleiben bis zum Datum des Abzugs des Personals oder einsatzbereiten Geräts aus dem Missionsgebiet gemäß dem vereinbarten Abzugsplan oder bis zum Datum des tatsächlichen Abzugs, wenn die Verzögerung den Vereinten Nationen zuzuordnen ist, wirksam.