BGBl. III Nr. 213/2016
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 14. Dezember 1998 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen1 werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,.