Bei der Ausführung oder beim Anbieten der Dienste auf den im Abkommen festgelegten Flugstrecken kann ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen abschließen mit:
- Litera aeinem/mehreren namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien; und
- Litera beinem/mehreren Luftverkehrsunternehmen in einem Drittland, wobei gilt, dass falls dieses Drittland vergleichbare Abmachungen auf gegenseitiger Basis nicht genehmigt oder erlaubt, die Luftfahrtbehörden der betreffenden Vertragsparteien berechtigt sind, diese Abmachungen nicht anzunehmen; und
- Litera cLandverkehrsunternehmen.