Absatz eins,Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
BGBl. III Nr. 111/2020
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Präsident der Stiftung
- Absatz 2,Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hochangesehene Persönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben.
- Absatz 3,Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
- Absatz 4,Der Präsident hat folgende Aufgaben:
- Litera aVertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern,
- Litera bBerichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen,
- Litera cBeratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch den Stiftungsrat,
- Litera dWahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Aufgaben.