BGBl. Nr. 583/1922
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in Artikel römisch fünf bis römisch neun vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der königlich rumänischen Regierung zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der königlich rumänischen Regierung erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.