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BGBl. Nr. 371/1923

kundgemacht 21.07.1923 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1923× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Bei der Konzessionierung industrieller Anlagen und Kraftwerke an den Grenzwässern (siehe folgenden Artikel) sowie auch bei der Ausführung von Regulierungs- oder Schutzarbeiten längs der im Grenzbezirke gelegenen Wasserläufe soll nach Möglichkeit die Schädigung der Fischereiinteressen der Nachbarn vermieden und auf die Erhaltung des Fischstandes Bedacht genommen werden.