BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14.
Sobald der Austausch in der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Art bewirkt worden ist, bleibt der gegenwärtige Vertrag durch unbestimmte Zeit in Kraft.