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BGBl. Nr. 227/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1924× zu Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 11.06.1924 · idF BGBl. Nr. 227/1924 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.