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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 14↗RIS↗

Zweiter Abschnitt.

Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.

Artikel 14.

Die vertragschließenden Teile werden einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auch auf die Festsetzung und Beitreibung von Umsatz- und Luxussteuern, soweit diese in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden.