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BGBl. Nr. 289/1932

kundgemacht 27.09.1932 RIS↗
Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1932× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archive des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.