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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen, wobei die Kündigung durch jeden der Hohen Vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt; zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und ungarischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Wien, am 4. März 1935.