BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn. Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird namens aller Mitglieder des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat eine Gleichschrift des vorliegenden Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, bis zum 11. April 1934 unterzeichnet werden können.